Was verbirgt sich hinter dem Begriff Psychotherapeut:in?
Für Laien ist es häufig schwer zu durchblicken, was sich hinter der Vielzahl an Begrifflichkeiten (Psychiater:in, Psycholog:in, Psychotherapeut:in) verbirgt, welche Aus- oder Weiterbildung die einzelnen Personen absolviert haben und welche Kompetenzen sie mitbringen.
Psychotherapeut:in ist seit 1999 ein geschützter Begriff und darf nur von Fachpersonen getragen werden, die nach einem Medizin- oder Psychologiestudium (für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut:innen auch Pädagogikstudium) eine mehrjährige Weiterbildung an einem Aus- und Weiterbildungsinstitut für Psychotherapie absolviert und mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen haben. Diese Psychotherapeut:innen sind approbiert und berechtigt, Psychotherapien mit den gesetzlichen Krankenkassen abzurechnen. Zukünftig (PsychThG vom 01.09.2020) werden Psychotherapeut:innen ein Masterstudium in Psychotherapie und eine anschließende mehrjährige Weiterbildung in Psychotherapie absolvieren.
Der Begriff Heilpraktiker:in für Psychotherapie klingt zunächst sehr ähnlich. Heilpraktiker:innen benötigen jedoch weder ein abgeschlossenes Studium noch eine mehrjährige Weiterbildung und sind auch nicht berechtigt Psychotherapien mit den gesetzlichen Krankenkassen abzurechnen.
Eine Übersicht über approbierte Psychotherapeut:innen in den einzelnen Regionen findest du bei den Kassenärztlichen Vereinigungen der einzelnen Bundesländer/ Regionen.
Im Folgenden findest du Informationen zum Ablauf der Weiterbildung zum:zur Psychotherapeut:in. Dabei muss zwischen Psychologischen und Ärztlichen Psychotherapeut:innen unterschieden werden, weil sich die Weiterbildung in der Regel sehr unterschiedlich gestaltet.
Psychologische Psychotherapeut:innen
Das Psychotherapeutengesetz von 1999 wurde am 01.09.2020 maßgeblich reformiert. Dies hat große Bedeutung für die Aus- bzw. Weiterbildung zum:zur Psychologischen Psychotherapeut:in. Es besteht eine Übergangsfrist für das Verfahren nach dem Psychotherapeutengesetz von 1999 für 12 Jahre bis 09.2032, bei Härtefällen (Elternzeit/ Mutterschutz/ Erkrankung) für 15 Jahre bis 09.2035.
Ausbildung zum:zur Psychologischen Psychotherapeut:in nach PsychThG von 1999
Psychologische Psychotherapeut:innen haben ein Studium (Diplom- oder Masterstudium) in Psychologie mit dem Schwerpunkt Klinische Psychologie im Masterstudiengang bzw. im Hauptstudium absolviert. Im Anschluss haben sie an einem staatlich anerkannten Institut für Psychotherapie eine Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeut:in absolviert. Diese ermöglicht(e), nach erfolgreichem Abschluss der Psychotherapieausbildung/Approbation und Anerkennung der Fachkunde die eigenständige Durchführung von ambulanten Psychotherapien und Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen. Diese Ausbildung dauert(e) 3 Jahre – 5 Jahre in Vollzeit und kann in verschiedenen Therapierichtungen (tiefenpsychologisch-fundierte Psychotherapie, Verhaltenstherapie, systemische Therapie) erfolgen. Zur Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen berechtigen die tiefenpsychologisch-fundierte Psychotherapie, die Verhaltenstherapie, die analytische Therapie/ Psychoanalyse und seit kurzem die Systemische Therapie. Häufig wird die Weiterbildung in analytischer Psychotherapie/ Psychoanalyse gemeinsam mit der Weiterbildung in tiefenpsychologisch-fundierter Psychotherapie absolviert. Psychoanalytische Aus- und Weiterbildungsinstitute bieten in der Regel beide Ausbildungsgänge an. Einige Ausbildungsgänge bieten zudem sowohl eine Ausbildung in Verhaltenstherapie als auch in tiefenpsychologisch-fundierter Psychotherapie an.
Alle Psychotherapieausbildungen, unabhängig vom Psychotherapieverfahren, bestehen aus Theorievermittlung (Seminare, Vorlesungen, Übungen), Selbsterfahrung und eigenen Behandlungen unter Supervision. Dies bedeutet, dass die im Rahmen der Weiterbildung durchgeführten Psychotherapien regelmäßig (meist nach jeder 4. Stunde) durch erfahrene Psychotherapeut:innen supervidiert, also mit einer erfahrenen Person besprochen werden. In der Selbsterfahrung begibt sich die Person selbst in die Rolle des Behandelten und absolviert eine Vielzahl von Stunden bei erfahrenen Psychotherapeut:innen. Weitere Informationen zu den genauen Inhalten der Ausbildung findest du im Verlauf, aufgegliedert nach den einzelnen Therapieverfahren.
Die Weiterbildung nach Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) von 1999 umfasst mindestens 120 Stunden Selbsterfahrung einzeln oder in der Gruppe, 600 Stunden Theorie, 600 Stunden Behandlung unter Supervision (nach jeder 4. Therapieeinheit, 150 Stunden, davon mindestens 50 Stunden in Einzelsupervision). Zudem ist eine praktische Tätigkeit (PT) in psychiatrischen Kliniken (PT1, 1200 Stunden) und psychosomatischen Kliniken und/ oder Praxen, weiteren Einrichtungen (PT2, 600 Stunden) verpflichtend. Zudem muss eine ‚freie Spitze‘ (mind. 930 Stunden) mit institutsspezifischen Inhalten, z.B. Selbststudium, absolviert werden.
Mängel der bisherigen Ausbildung nach PSychThG von 1999
Die Ausbildung zum:zur Psychologischen Psychotherapeut:in beinhaltet u.a. eine praktische Tätigkeit I (1200 Stunden) und II (600 Stunden) im psychiatrischen und psychosomatischen Bereich, die bis zur Reform des Psychotherapeutengesetztes nur geringfügig bis unbezahlt war. Zudem entstehen Kosten für Theorieveranstaltungen, Selbsterfahrung und Supervision sowie Anmelde- und Prüfungsgebühren.
In fortgeschrittener Ausbildung erfolgt eine Vergütung der eigenständig durchgeführten Psychotherapien. Jedoch ist pro Therapieeinheit ein Prozentsatz an das Ausbildungsinstitut zu entrichten, in deren Institutsambulanz die Behandlungen erfolgen. Zudem fallen Mietkosten für die Räumlichkeiten an, in denen die Behandlungen erfolgen.
Die Vergütung der einzelnen Therapiestunden durch die gesetzlichen Krankenkassen ist dabei für alle Therapierichtungen gleich, auch wenn sich die maximal abrechenbare Anzahl an Therapiestunden unterscheidet.
Einige Ausbildungsinstitute bieten eine ‚kostenneutrale‘ Ausbildung an, in der die Auszubildenden keine Gebühren für die Theorieveranstaltungen etc. bezahlen müssen, jedoch auch nicht an der Vergütung der Behandlungen beteiligt werden. Andere Ausbildungsinstitute berechnen die einzelnen Ausbildungsbestandteile separat. Da zu Beginn der Ausbildung zunächst Theorieveranstaltungen und Selbsterfahrungen absolviert werden müssen, bevor die ersten eigenständigen Behandlungen begonnen werden können, fallen für die Auszubildenden zunächst hohe Kosten an. Zudem ist zubeachten, dass die Psychotherapieausbildung insgesamt sehr zeitintensiv ist (praktische Tätigkeit I und II mit 1800 Stunden, 600 Stunden Theorie, 600 Behandlungsstunden, 150 Stunden Supervision, Fahrtzeiten zum Ausbildungsinstitut, zur Selbsterfahrung und zu Supervisionsstunden) und sich parallele, berufliche Tätigkeiten nur sehr begrenzt realisieren lassen. Eine ‚verklammerte‘ Ausbildung in tiefenpsychologisch-fundierter Psychotherapie und Psychoanalyse beinhaltet eine noch wesentlich höhere Stundenanzahl an Selbsterfahrung (3x/ Woche, ausbildungsbegleitend) und Behandlungsstunden (1000 Stunden), sowie entsprechend auch Supervisionsstunden (250 Stunden). Auch wenn die Einnahmen durch die eigenständigen Behandlungen die Kosten für die übrigen Ausbildungsbestandteile in der Summe übersteigen, reicht der Überschuss nicht aus, um die Lebenshaltungskosten der Auszubildenden in dieser Zeit zu decken. Besonders schwierig ist es für Auszubildende mit Familie oder zu pflegenden Angehörigen etc.
Aufgrund des immer stärkeren Drucks, insbesondere der Ausbildungskandidat:innen, erfolgte nach eine Reform des Psychotherapeut:innengesetzes am 01.09.2020 eine vollständige Reformierung der Weiterbildung zum:zur Psychologischen Psychothrapeut:in, die bereits eine Aprobation nach dem Hochschulabschluss und Vergütung der Weiterzubildenden während der gesamten Weiterbildungszeit vorsieht.
Auch für Weiterbildende nach dem PsychThG von 1999 wurden Verbesserungen durch eine verpflichtende Vergütung der Praktischen Tätigkeit (PTI und PT II) erwirkt. Diese ist mit 1000€ weiterhin sehr gering und führte in vielen Bereichen zu einer Streichung oder Reduzierung der Einstellung von Psycholog:innen in Ausbildung. Dadurch entstehen längere Ausbildungszeiten, welche die Konkurrenz zwischen Auszubildenden nach PsychThG von 1999 und Weiterzubildenden nach PsychThG von 2020 um die ohnehin sehr begrenzten Kassenzulassungen (Voraussetzung für die Gründung einer eigenen Praxis für Psychotherapie und Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen) weiter erhöht.
Ausbildung zum:zur Psychologischen Psychotherapeut:in nach PsychThG von 2020
Weiterbildung zum:zur Psychoanalytiker:in
Die Ausbildung in Psychoanalyse/ analytischer Psychotherapie und damit einhergehende Approbation und Berechtigung, analytische Psychotherapie mit den gesetzlichen Krankenkassen abzurechnen, dauert mindestens 5 Jahre. Zum aktuellen Zeitpunkt erfolgt die Ausbildung in der Regel berufsbegleitend an staatlich anerkannten Aus- und Weiterbildungsinstituten. Es existieren verschiedene Fachgesellschaften für Psychoanalyse, deren Weiterbildungsrichtlinien sich hinsichtlich der Gesamtmenge und Frequenz der Selbsterfahrung, sowie der geforderten Stundenzahl für Psychoanalysen im klassischen Setting (mind. 3x/ Woche im Liegen) unter Supervision unterscheiden. Allen Aus- und Weiterbildungsrichtlinien ist gemeinsam, dass die Weiterbildung aus der Vermittlung von Theorie in Seminaren und Vorlesungen, Selbsterfahrung/ Lehranalyse und praktischer Tätigkeit zusammengesetzt ist. Die Praktische Tätigkeit beeinhaltet die Erhebung von Anamnesen sowie die Durchführung von psychotherapeutischen Behandlungen unter Supervision und regelmäßige Teilnahme an kasuistisch-technischen Seminaren bis zum Ende der Ausbildung. Die Aus- und Weiterbildungsinstitute verfügen über eine integrierte Institutsambulanz, in der die Behandlungen stattfinden. Unter Supervision versteht man die Besprechung und Begleitung der Behandlungen durch regelmäßige Supervisionssitzungen (in der Regel nach jeder 4. Stunde) bei erfahrenen Psychoanalytiker:innen, die als Lehranalytiker:innen bezeichnet werden.
Eine weitere Gemeinsamkeit der Weiterbildungsrichtlinien ist eine Zwischenprüfung, die nach einer bestimmten Dauer/ Anzahl an Selbsterfahrungsstunden, Anamnesen und Theorieseminaren erfolgen kann und zum Beginn der eigenständigen Durchführung von Behandlungen unter Supervision im Rahmen der Ausbildung berechtigt. Im Anschluss erhält der Weiterzubildende zunächst eine eingeschränkte Behandlungserlaubnis (eingeschränkte Anzahl an Behandlungsfällen) und nach Prüfung der Eignung durch die Supervisor:innen eine erweiterte Behandlungserlaubnis.
Weiterbildung nach den Richtlinien der Deutsche Gesellschaft für Psychoanalyse, Psychotherapie, Psychosomatik und Tiefenpsychologie e.V. (DGPT)
Aktuell gibt es deutschlandweit 59 DGPT-anerkannte Institute. Diese sind in der Regel gemeinnützige Vereine, die nicht-gewinnorientiert eine Weiterbildung anbieten. Die Internetseite der DGPT findet sich hier.
Die Weiterbildung entsprechend der DGPT-Richtlinien umfasst Selbsterfahrung mit einer Frequenz von in der Regel 3x/ Woche und die gesamte Ausbildung begleitend, mindestens 600 Stunden Theorie, mindestens 20 Anamnesen sowie mindestens 1000 Stunden Behandlung unter Supervision (nach jeder 4. Therapieeinheit). Die Behandlungen unter Supervision umfassen mindestens 6 Behandlungsfälle, von denen mindestens 2 Behandlungsfälle mehr als 250 Stunden Einzeltherapie umfassen müssen. Die Aus- und Weiterbildungsrichtlinien der DGPT finden sich hier.
Weiterbildung nach den Richtlinien der Deutschen Psychoanalytischen Gesellschaft (DPG)
Die Deutsche Psychoanalytische Gesellschaft (DPG) umfasst 13 Arbeitsgemeinschaften und Institute deutschlandweit. Die Ausbildung nach DPG-Richtlinien setzt eine Lehranalyse sowie Behandlungen unter Supervision durch DPG-Lehranalytiker:innen voraus. Zudem muss die Selbsterfahrung ausbildungsbegleitend mit einer Frequenz von mindestens 3 Stunden/ Woche erfolgen. Auch die analytischen Behandlungen müssen mit Behandlungen im klassischen Setting und einer Frequenz von mindestens 3 Stunden/ Woche begonnen werden. Eine Weiterbildung nach DPG-Richtlinien erfüllt zugleich die Kriterien einer Weiterbildung nach den DGPT-Richtlinien. Die Internetseite der DPG findet sich hier.
Weiterbildung nach den Richtlinien der Deutschen Psychoanalytischen Vereinigung (DPV)
Die Deutsche Psychoanalytische Vereinigung (DPV) umfasst 15 Institute/ Arbeitsgemeinschaften deutschlandweit. Die Ausbildung erfolgt entsprechend internationaler Standards und berechtigt nach Abschluss der Ausbildung, neben einer Mitgliedschaft in nationalen Fachgesellschaft, auch zur Mitgliedschaft in internationalen Fachgesellschaften, speziell der Internationalen Psychoanalytischen Vereinigung (IPV/ IPA). Die Internetseite der DPV findet sich hier.
Die Weiterbildung entsprechend der DPV-Richtlinien umfasst Selbsterfahrung mit einer Frequenz von 4-5x/ Woche und die gesamte Ausbildung begleitend. Die Behandlungen unter Supervision müssen zwei Behandlungsfälle mit einer Frequenz von mindestens 4x/ Woche und einer Gesamtstundenzahl von jeweils 300 Stunden beinhalten. Die Aus- und Weiterbildungsrichtlinien der DPV finden sich hier.
Weiterbildung zur ärztlichen Psychotherapeut:innen
Alle Ärzt:innen müssen, nach Abschluss des Medizinstudiums, eine Facharztweiterbildung absolvieren, um eigenständig arbeiten zu können. Eine Weiterbildung zum:zur ärztlichen Psychotherapeut:in beinhalten die Facharztweiterbildung Psychiatrie & Psychotherapie und die Facharztweiterbildung Psychosomatik & Psychotherapie. Zudem haben auch andere Fachärzt:innen (z.B. Fachärzt:innen für Gynäkologie und Fachärzt:innen für Allgemeinmedizin) die Möglichkeit, eine Zusatzqualifikation zur Psychotherapeut:in zu erwerben.
Die in der Weiterbildungsordnung für die Facharztweiterbildung geforderten Inhalte im Bereich Psychotherapie umfassen ebenfalls Theorievermittlung, Selbsterfahrung und Behandlung unter Supervision. Die Stundenanzahl, die in den jeweiligen Bereichen absolviert werden muss, ist jedoch in der Facharztweiterbildung für Psychiatrie & Psychotherapie deutlich geringer als bei Psychologischen Psychotherapeut:innen. Um als Psychotherapeut:in selbstverantwortlich tätig zu werden, müssen die Ärzt:innen jedoch zudem eine abgeschlossene Facharztweiterbildung in Psychiatrie & Psychotherapie oder Psychosomatik & Psychotherapie haben. Diese beinhaltet eine 5-jährige Weiterbildung (in Vollzeit) in psychiatrischen und neurologischen sowie ggf. psychosomatische Kliniken und Praxen. Das bedeutet, dass Ärztinnen zusätzlich zu ihrer speziellen Psychotherapieausbildung eine langjährige Erfahrung in der Behandlung einer Vielzahl von Betroffenen mit dem gesamten Spektrum psychischer Erkrankungen mitbringen und in unterschiedlichen Kontexten psychotherapeutische Erfahrung gesammelt haben. In stationären Kliniken gehört die Durchführung von psychotherapeutischen Gruppen- und Einzeltherapien, neben anderen Behandlungsmethoden (Abklärung und Behandlung körperlicher Erkrankung, Medikamentöse Behandlung und Überwachung, Elektrokrampftherapie, transkranielle Magnetstimulation, Lichttherapie etc.) zum Alltag von Arzt:innen in Weiterbildung.
Zudem absolvieren viele Ärzt:innen im Rahmen ihrer Facharztweiterbildung oder im Anschluss weitere Fortbildungen in speziellen Therapieverfahren (z.B. Dialektisch-behaviorale Therapie der Borderline-Persönlichkeitsstörung) oder eine umfassendere, der psychotherapeutischen Ausbildung von Psychologischen Psychotherapeut:innen äquivalente psychotherapeutische Weiterbildung oder eine zusätzliche Weiterbildung in analytischer Therapie/ Psychoanalyse.
Wollen sich Fachärztinnen für Psychiatrie & Psychotherapie nach Abschluss ihrer Facharztweiterbildung niederlassen, d.h. eine eigene Praxis eröffnen, so können sie wählen, ob sie vorrangig ‚psychiatrisch‘ oder ‚psychotherapeutisch‘ arbeiten wollen. Eine psychiatrische Tätigkeit beinhaltet, wie auch der Name der Facharztweiterbildung bereits zeigt, immer ein psychotherapeutisches Arbeiten. Eine vorrangig ‚psychiatrische‘ Tätigkeit bedeutet in der Praxis, dass die Ärzt:innen eine große Anzahl an Betroffenen pro Woche sehen und ähnlich wie ein Hausarzt vorrangig kurze Gespräche mit den Betroffenen führen. Bei einer vorrangig psychotherapeutischen Tätigkeit hingegen ist die Anzahl der Behandelten wesentlich geringer und es finden überwiegend psychotherapeutische Behandlungen von in der Regel 50min statt.
Im Rahmen der Facharztweiterbildung kann zwischen einer psychotherapeutischen Ausbildung in Verhaltenstherapie und tiefenpsychologisch orientierter Psychotherapie gewählt werden. In der neuen Weiterbildungsordnung (2018) ist zusätzlich auch eine psychotherapeutische Weiterbildung in Systemischer Therapie möglich.
Die genauen Anforderungen bzgl. des speziellen Psychotherapieteils der Facharztweiterbildung findest du hier.